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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/10/0315 E 29. Mai 2000 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß dem E des VfGH vom 25.6.1998, G 32/98 hat die Naturschutzbehörde zu beurteilen, ob das zur Bewilligung beantragte Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Die Verneinung dieser Frage stellt eine Voraussetzung für die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung dar, die - verfassungsrechtlich zulässigerweise - gleichberechtigt zu den übrigen Bewilligungsvoraussetzungen hinzutritt. Bereits die Nichterfüllung dieser (einen) Bewilligungsvoraussetzung hindert die Erteilung der Bewilligung (Hinweis E des VwGH vom 27.4.2000, Zl 98/10/0341).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004100037.X01Im RIS seit
07.05.2004