RS Vwgh 2004/4/5 2004/10/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
UniversitätsG 2002;
UOG 1993 §3 Abs5;
UOG 1993 §4 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bescheid des Rektors, mit dem die Genehmigung von Verträgen zwischen einem Universitätsinstitut und einer GesmbH verweigert wird, kann - ungeachtet des Umstandes, dass er an den Vorstand des Universitätsinstituts gerichtet ist - nach seinem intendierten normativen Inhalt den Institutsvorstand, der aus den in Rede stehenden Verträgen in eigener Person nicht berechtigt oder verpflichtet wird, nicht im geltend gemachten Recht ("von aufsichtsbehördlichen Untersagungen nicht betroffen zu sein") verletzen; denn dieses Recht setzt ein Recht auf Genehmigung der abgeschlossenen Verträge bzw. ein Recht, dass die Gültigkeit der abgeschlossenen Verträge durch die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung nicht beeinträchtigt werde, voraus. Als Träger eines solchen Rechts kommt - gegebenenfalls - nur derjenige in Betracht, der aus dem abgeschlossenen Vertrag berechtigt und verpflichtet wird. Die hier allenfalls gegebene Organstellung ist nicht geeignet, dem Organ ein entsprechendes Recht, das vor dem Verwaltungsgerichtshof im eigenen Namen geltend gemacht werden könnte, zu vermitteln.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100022.X01

Im RIS seit

28.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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