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95 TechnikNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Rückstandsausweis der Kammerder Architekten und Ingenieurkonsulenten betreffend Kammerumlage;Rückstandsausweis kein Bescheid sondern ExekutionstitelRechtssatz
Rückstandsausweise sind keine Bescheide, sondern stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar. Sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, das zugleich die Möglichkeit ihrer verwaltungsbehördlichen Überprüfung im Wege (exekutionsrechtlicher) Einwendungen eröffnet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Exekutionsrecht, Ziviltechniker KammerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1763.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009