RS Vfgh 2007/11/30 B1763/06

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Veröffentlicht am 30.11.2007
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZiviltechnikerkammerG 1993

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Rückstandsausweis der Kammerder Architekten und Ingenieurkonsulenten betreffend Kammerumlage;Rückstandsausweis kein Bescheid sondern Exekutionstitel

Rechtssatz

Rückstandsausweise sind keine Bescheide, sondern stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar. Sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, das zugleich die Möglichkeit ihrer verwaltungsbehördlichen Überprüfung im Wege (exekutionsrechtlicher) Einwendungen eröffnet.

Entscheidungstexte

  • B 1763/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2007 B 1763/06

Schlagworte

Bescheidbegriff, Exekutionsrecht, Ziviltechniker Kammer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1763.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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