RS Vwgh 2004/4/16 2003/01/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3;
StbG 1985 §11;

Rechtssatz

Angesichts einer erneut aufgenommenen Erwerbstätigkeit lässt sich die in § 10 Abs. 5 Z 3 StbG 1985 geforderte "nachhaltige berufliche Integration" nicht schlichtweg damit verneinen, dass der Staatsbürgerschaftswerber immer wieder "Unterbrechungen" in seinem Arbeitsverlauf aufweise und dass er verschiedene Arbeitgeber (drei alleine im Jahr 2002) gehabt habe (Hinweis: E 12.3.2002, Zl. 2000/01/0189). Hinsichtlich der "Unterbrechungen" kommt es vielmehr (Hinweis: E 12.3.2002, Zl. 2000/01/0189) auf deren Gründe an, was konkret im Sinn der Beschwerdeausführungen bedeutet, dass auf allfällige berufstypische Gegebenheiten, wie etwa die hier behauptete saisonale Arbeitslosigkeit, Bedacht zu nehmen ist (Hinweis: E 11.10.2000, Zl. 2000/01/0015). In einem Fall wie dem vorliegenden - dem Staatsbürgerschaftswerber kommt offenkundig eine nach dem ARB Nr. 1/1980 privilegierte Rechtsstellung zu - wäre überdies zu bedenken, dass nur bei Überschreitung eines angemessenen Zeitraumes für eine neuerliche Beschäftigungsaufnahme die mit dieser Rechtsstellung verbundene und im gegebenen Zusammenhang nicht vernachlässigbare spezifische Verankerung auf dem inländischen Arbeitsmarkt verloren geht (Hinweis: E 15.3.2000, Zl. 98/09/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010040.X01

Im RIS seit

01.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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