RS Vwgh 2004/4/16 2001/10/0156

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Veröffentlicht am 16.04.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs4;
31979L0409 Vogelschutz-RL;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs2;
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3;
AVG §58 Abs2;
EURallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Von der - eine durch die Rechtsprechung des EuGH nicht abschließend geklärte Frage des Gemeinschaftsrechts darstellenden -

Annahme ausgehend, dass die "faktischen" bzw "potentiellen" Schutzgebieten zukommenden "Vorwirkungen" des durch Art 4 Abs 4 VSch-RL und Art 6 Abs 2 und 3 FFH-RL vermittelten Schutzes die Untersagung von Projekten durch die Verwaltungsbehörde tragen könnten, setzte eine solche Untersagung unter anderem die Feststellung voraus, das Projekt werde zur erheblichen Beeinträchtigung eines Lebensraumes von bestimmten Vogelarten, dessen Erklärung zum Schutzgebiet erforderlich wäre, bzw zur erheblichen Verschlechterung des Zustandes jener Naturgüter führen, die die Qualität als "potentielles FFH-Gebiet" begründeten.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X32

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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