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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081Rechtssatz
Von der - eine durch die Rechtsprechung des EuGH nicht abschließend geklärte Frage des Gemeinschaftsrechts darstellenden -
Annahme ausgehend, dass die "faktischen" bzw "potentiellen" Schutzgebieten zukommenden "Vorwirkungen" des durch Art 4 Abs 4 VSch-RL und Art 6 Abs 2 und 3 FFH-RL vermittelten Schutzes die Untersagung von Projekten durch die Verwaltungsbehörde tragen könnten, setzte eine solche Untersagung unter anderem die Feststellung voraus, das Projekt werde zur erheblichen Beeinträchtigung eines Lebensraumes von bestimmten Vogelarten, dessen Erklärung zum Schutzgebiet erforderlich wäre, bzw zur erheblichen Verschlechterung des Zustandes jener Naturgüter führen, die die Qualität als "potentielles FFH-Gebiet" begründeten.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X32Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017