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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081Rechtssatz
Eine auf Grund einer "Alternativenprüfung" ergangenen naturschutzbehördliche Untersagung eines Vorhabens betreffend die Errichtung einer Eisenbahntrasse setzt in einem ersten Schritt - denknotwendig - eine Auswahlentscheidung der Naturschutzbehörde zu Grunde, bei der unter Gesichtspunkten, die ausschließlich dem Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" zuzuordnen sind, die in Betracht kommenden Eisenbahntrassen ermittelt werden; auf der Grundlage dieser Auswahlentscheidung prüft die Naturschutzbehörde (in einem zweiten Schritt), welche dieser Trassen unter Gesichtspunkten des Naturschutzes vorzuziehen wäre. Eine derartige Untersagung durch die Naturschutzbehörde beruht daher tragend auf Gesichtspunkten, die ausschließlich dem Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" zuzuordnen sind. Damit setzt sich die Naturschutzbehörde über die im Rahmen der Bundeskompetenz "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" getroffene Entscheidung, die die den Gegenstand des Antrages bildende Trasse festlegt, hinweg. Dies bedeutet im Ergebnis ein Unterlaufen der Bundeskompetenz. Die Naturschutzbehörde ist daher für eine auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung nicht zuständig; eine solche (Auswahl-)Entscheidung ist von der Eisenbahnbehörde zu treffen. Soweit bei der Entscheidung zwischen mehreren in Betracht kommenden Trassenvarianten Naturschutzinteressen berührt werden, ist es die zuständige Eisenbahnbehörde, die im Rahmen der verfassungsmäßig gebotenen Pflicht zur Rücksichtnahme auf gegenbeteiligte Kompetenzträger darauf Bedacht zu nehmen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X54Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017