RS Vwgh 2004/4/16 2002/01/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2004
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/01/0126

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/01/0325 E 18. Februar 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Aufgrund der dem jugoslawischen Staat für den Kosovo fehlenden Gebietshoheit und der dort eingerichteten, nunmehr die Staatsgewalt ausübenden Verwaltung durch Organe der Vereinten Nationen (UNMIK, unterstützt durch KFOR) ist für aus dem Kosovo stammende Asylwerber einerseits der Kosovo selbst als Bezugsobjekt der zu prüfenden asylrechtlichen Verfolgung anzusehen, andererseits aber - im Hinblick auf die für diese Personengruppe nach wie vor gegebene jugoslawische Staatsbürgerschaft - muss auch die Bundesrepublik Jugoslawien (ohne den Kosovo) als Herkunftsstaat im Sinn der §§ 7 und 8 AsylG 1997 iVm § 1 Z 4 leg. cit. betrachtet werden und liegen insoweit daher zwei Herkunftsstaaten vor (vgl. E 7.6.2000, Zl. 2000/01/0162; 7.9.2000, Zl. 2000/01/0116, und Zl. 2000/01/0122; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0126; 6.3.2001, Zl. 2000/01/0402).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002010125.X01

Im RIS seit

02.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten