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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/01/0126Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/01/0325 E 18. Februar 2003 RS 2Stammrechtssatz
Aufgrund der dem jugoslawischen Staat für den Kosovo fehlenden Gebietshoheit und der dort eingerichteten, nunmehr die Staatsgewalt ausübenden Verwaltung durch Organe der Vereinten Nationen (UNMIK, unterstützt durch KFOR) ist für aus dem Kosovo stammende Asylwerber einerseits der Kosovo selbst als Bezugsobjekt der zu prüfenden asylrechtlichen Verfolgung anzusehen, andererseits aber - im Hinblick auf die für diese Personengruppe nach wie vor gegebene jugoslawische Staatsbürgerschaft - muss auch die Bundesrepublik Jugoslawien (ohne den Kosovo) als Herkunftsstaat im Sinn der §§ 7 und 8 AsylG 1997 iVm § 1 Z 4 leg. cit. betrachtet werden und liegen insoweit daher zwei Herkunftsstaaten vor (vgl. E 7.6.2000, Zl. 2000/01/0162; 7.9.2000, Zl. 2000/01/0116, und Zl. 2000/01/0122; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0126; 6.3.2001, Zl. 2000/01/0402).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002010125.X01Im RIS seit
02.06.2004