RS Vwgh 2004/4/16 2001/10/0156

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Veröffentlicht am 16.04.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl das Erkenntnis vom 28. Februar 2002, VfSlg 16452) ist Dispositionen von Privatpersonen, die im Hinblick auf eine entsprechende Rechtslage faktisch getroffen wurden, verfassungsrechtlich aus Sachlichkeitserwägungen Vertrauensschutz gewährt. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Vertrauensschutzes sind nicht nur für den Gesetzgeber, sondern auch für die Vollziehung maßgeblich. Im Zweifel hat die Behörde eine Bestimmung so auszulegen, dass sie der Verfassung (hier: den Anforderungen des Vertrauensschutzes) nicht widerspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X02

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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