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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Die für eine Handlung gesetzte Frist ist eine verfahrensrechtliche, wenn die Handlung (auch) prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, (2003), Rz 229; Hinweis: E 21.1.1991, Zl. 90/12/0250). Die Frist nach Art. I § 1 Staatsbürgerschafts-Übergangsrecht 1985 ist dagegen allein auf den Eintritt einer materiellen Rechtswirkung, nämlich den (unmittelbaren) Staatsbürgerschaftserwerb durch Erklärung, gerichtet. Dass Art. I § 1 Abs. 4 leg. cit. die Erlassung eines Feststellungsbescheides vorsieht, ändert daran nichts, weil der Staatsbürgerschaftserwerb ex lege mit dem Zeitpunkt eintritt, in dem alle Voraussetzungen vorliegen; die Geltendmachung der Staatsbürgerschaft hängt damit nicht von der vorherigen Erlassung des Bescheides ab (Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II (1990), 142).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002010474.X01Im RIS seit
13.05.2004