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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung von Anfechtungen der Wahl zum Vorsitzenden desAusschusses für Kontrollangelegenheiten eines Gemeinderates mangelsZuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; Gemeinderatsausschuss alsHilfsorgan des Gemeinderates kein allgemeiner Vertretungskörper undkein GemeindevollziehungsorganRechtssatz
Zurückweisung der Anfechtungen der am 03.05.07 stattgefundenen Wahl zum Vorsitzenden des Ausschusses für Kontrollangelegenheiten des Gemeinderates der Gemeinde Waidhofen an der Ybbs.
Da dem (Verfassungs)Gesetzgeber der Gebrauch unnötiger Worte nicht zugemutet werden kann, ist anzunehmen, dass er mit Art141 Abs1 lita und litb B-VG iVm §67 VfGG ff die Anfechtung von Wahlen nicht zu allen, sondern nur zu bestimmten Gemeindeorganen zugelassen hat, nämlich einerseits zum Gemeinderat und andererseits in "mit der Vollziehung betraute Organe einer Gemeinde" (vgl VfSlg 7678/1975).
Ein Gemeinderatsausschuss ist kein allgemeiner Vertretungskörper. Die Wahl in einen Gemeinderatsausschuss kann daher nicht nach Art141 Abs1 lita B-VG angefochten werden. Ein Ausschuss des Gemeinderates, der - wie der hier in Rede stehende Ausschuss - ausschließlich die Stellung eines Hilfsorganes des Gemeinderates hat (s §33 Abs3 Nö StadtrechtsorganisationsG), fällt auch keinesfalls unter den Begriff:
"mit der Vollziehung betrautes Organ der Gemeinde". Die Wahl in einen derartigen Ausschuss ist also auch nicht nach Art141 Abs1 litb B-VG bekämpfbar (vgl auch schon VfSlg 16854/2003).
Eine Deutung der Eingaben als Beschwerden gegen die Bescheide der Stadtwahlbehörde, mit denen die administrativen Wahlanfechtungen der einschreitenden Wahlparteien abgewiesen wurden, kommt nicht in Betracht. Die Eingaben sind nämlich ausdrücklich und der Sache nach eindeutig auf Art141 B-VG und §68 VfGG gestützt, woran der Umstand nichts ändert, dass in der Eingabe der SPÖ auch die Aufhebung des Bescheides der Stadtwahlbehörde begehrt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Gemeinderat,Gemeindevollziehungsorgane, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:WI1.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009