RS Vwgh 2004/4/16 2001/10/0156

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Veröffentlicht am 16.04.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 28. Februar 2002, VfSlg 16452, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass im dort entschiedenen Fall die Behörde eine neu geschaffene Eingriffsregelung dahingehend hätte auslegen müssen, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits begonnene und - was den Wert der faktisch getätigten Investitionen betrifft - im Wesentlichen fertig gestellte Projekte nicht der Anzeigepflicht unterliegen. Als ausschlaggebend sah der Gerichtshof zum einen an, dass der durch die Auslegung der Behörde bewirkte Eingriff sämtliche Investitionen in die beinahe abgeschlossene tatsächliche Errichtung eines konkreten Objektes hinfällig werden lasse, wobei es sich um Investitionen handle, die der Projektwerber in berechtigtem Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage getätigt habe. Wenn keine eingriffsmildernde Übergangsbestimmungen bestünden, komme es darauf an, ob durch die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung einer neu gewonnenen Einsicht in eine besondere, für die Allgemeinheit unmittelbar zu erwartende Gefahr, die den sofortigen Eingriff in die Rechtsposition rechtfertigt, Rechnung getragen werde. Das Vorliegen einer solchen Gefahr sei im konkreten Fall zu verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X03

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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