Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081Rechtssatz
Die auf die Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien durch den einfachen Gesetzgeber bezogenen Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes über die rechtlich doppelte Bedingtheit österreichischer Gesetze (VfSlg 15106/1998, 15204/1998, 15683/1999, sowie das Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, G 212/02) gelten in gleicher Weise für die Frage, ob für die unmittelbare Anwendung von Regelungen des Gemeinschaftsrechts die Vollziehung des Bundes oder die Vollziehung des Landes zuständig ist; es richtet sich nach der aus der innerstaatlichen Kompetenzverteilung erfließenden Zuständigkeitsordnung, welche Behörde unmittelbar anwendbare gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zu vollziehen hat.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X56Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017