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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung einer Prostitutionsverordnung wegen gesetzwidrigerKundmachung mangels Einhaltung der zweiwöchigen Kundmachungsfristinfolge kürzerer Dauer des Anschlags an der Amtstafel; keineSanierung des Kundmachungsmangels durch eine gesetzmäßig kundgemachteNovelleRechtssatz
Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Amstetten über ein Verbot der Anbahnung und Ausübung der Prostitution in der Stadtgemeinde Amstetten vom 20.12.02.
Durch die Dauer des Anschlages der ProstitutionsV an der Amtstafel der Stadtgemeinde Amstetten (23.12.02 bis 02.01.03) wurde dem Erfordernis einer zweiwöchigen Kundmachungsfrist iSd §59 Abs1 Nö GdO 1973 nicht entsprochen, was die Verordnung mit Gesetzwidrigkeit belastet.
Die ordnungsgemäße Kundmachung einer Novelle, die sich - wie hier - nur auf eine einzelne, die Stammverordnung ergänzende Bestimmung bezieht, reicht nicht aus, um den der Stammvorschrift anhaftenden Kundmachungsmangel zu sanieren.
Aufhebung nicht nur der präjudiziellen Teile, sondern der ganzen Verordnung gemäß Art139 Abs3 litc B-VG.
Anlassfall B1081/06, E v 30.11.07, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Prostitution, Verordnung Kundmachung, Novellierung, SanierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V54.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009