RS Vfgh 2007/11/30 V54/07

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Veröffentlicht am 30.11.2007
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Index

L4 Innere Verwaltung
L4005 Prostitution, Sittlichkeitspolizei

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litc
Nö GdO 1973 §59
Nö ProstitutionsG §3, §5, §6
ProstitutionsV des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Amstetten vom 20.12.02

Leitsatz

Aufhebung einer Prostitutionsverordnung wegen gesetzwidrigerKundmachung mangels Einhaltung der zweiwöchigen Kundmachungsfristinfolge kürzerer Dauer des Anschlags an der Amtstafel; keineSanierung des Kundmachungsmangels durch eine gesetzmäßig kundgemachteNovelle

Rechtssatz

Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Amstetten über ein Verbot der Anbahnung und Ausübung der Prostitution in der Stadtgemeinde Amstetten vom 20.12.02.

Durch die Dauer des Anschlages der ProstitutionsV an der Amtstafel der Stadtgemeinde Amstetten (23.12.02 bis 02.01.03) wurde dem Erfordernis einer zweiwöchigen Kundmachungsfrist iSd §59 Abs1 Nö GdO 1973 nicht entsprochen, was die Verordnung mit Gesetzwidrigkeit belastet.

Die ordnungsgemäße Kundmachung einer Novelle, die sich - wie hier - nur auf eine einzelne, die Stammverordnung ergänzende Bestimmung bezieht, reicht nicht aus, um den der Stammvorschrift anhaftenden Kundmachungsmangel zu sanieren.

Aufhebung nicht nur der präjudiziellen Teile, sondern der ganzen Verordnung gemäß Art139 Abs3 litc B-VG.

Anlassfall B1081/06, E v 30.11.07, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Prostitution, Verordnung Kundmachung, Novellierung, Sanierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V54.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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