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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081Rechtssatz
Wenn dem Eventualantrag, dass die Aufhebung des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides nur für den Fall der Abweisung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II beantragt werde, eine Bedingung beigefügt wird - nämlich dass der Verwaltungsgerichtshof von der "Untrennbarkeit" der beiden Spruchpunkte ausgehe - , liegt in Ansehung von Spruchpunkt I eine unzulässige (vgl zB den hg Beschluss vom 31. Mai 1999, Zl 99/10/0063) bedingte Beschwerdeführung vor.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X59Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017