RS Vwgh 2004/4/16 2001/10/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2004
beobachten
merken

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §4 Abs1;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Durch eine Trassenverordnung wird jedenfalls ein Grundbestand von Bundesinteressen, die als öffentliche Interessen anzusehen sind, dokumentiert. Dies hat zur Konsequenz, dass eine Ablehnung des Straßenbauvorhabens durch die Naturschutzbehörde mit der Begründung, es lägen keine Gemeinwohlinteressen vor, rechtswidrig wäre (vgl das hg Erkenntnis 24. September 1999, Zl 98/10/0347, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1999, G 256/98, mit Bezug auf eine gemäß § 4 Abs 1 BundesstraßenG 1971 erlassene "Trassenverordnung").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X48

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten