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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
BStG 1971 §4 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081Rechtssatz
Durch eine Trassenverordnung wird jedenfalls ein Grundbestand von Bundesinteressen, die als öffentliche Interessen anzusehen sind, dokumentiert. Dies hat zur Konsequenz, dass eine Ablehnung des Straßenbauvorhabens durch die Naturschutzbehörde mit der Begründung, es lägen keine Gemeinwohlinteressen vor, rechtswidrig wäre (vgl das hg Erkenntnis 24. September 1999, Zl 98/10/0347, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1999, G 256/98, mit Bezug auf eine gemäß § 4 Abs 1 BundesstraßenG 1971 erlassene "Trassenverordnung").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X48Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017