RS Vwgh 2004/4/16 2001/10/0156

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Veröffentlicht am 16.04.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

31992L0043 FFH-RL;
AVG §58 Abs2;
EURallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Mit der schlagwortartigen Bezeichnung von nach Lage, Ausdehnung und den relevanten naturräumlichen Aspekten nicht hinreichend konkret beschriebenen Gebieten als "FFH-Lebensraum" und der nicht weiter konkretisierten Anführung von Tier- und Pflanzenarten, deren Vorkommen nicht nach den im einzelnen relevanten Aspekten beschrieben werden, können die im Zusammenhang mit den Begründungsanforderungen bei der Qualifikation eines Gebietes als "potentielles FFH-Gebiet" nicht erfüllt werden. Ebenso wenig könnte den genannten Anforderungen durch eine Bescheidbegründung entsprochen werden, die sich lediglich auf nicht näher begründete Bezeichnungen wie "extrem selten", "wertvoller Bestandteil", "naturschutzfachlich sehr hoch zu bewerten", "nationale Bedeutung", "Seltenheit", "herausragender Wert", "für das gesamte gemeldete Natura 2000-Gebiet bedeutend", "seltenste Arten", "besonderer Erhaltungszustand", "wesentlich für die Erhaltung und Integrität des gemeldeten Natura 2000-Gebietes" stützen könnte. Derartige Bewertungen könnten gesetzmäßiger Weise nur am Ende eines im Einzelnen dokumentierten, nachvollziehbar auf die relevanten quantitativen und qualitativen Aspekte bezogenen und eine vergleichende, ebenfalls nachvollziehbar auf konkreten Feststellungen beruhende "relative Bewertung" umfassenden Ermittlungs- und Denkvorganges stehen, diesen aber nicht ersetzen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X31

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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