RS Vwgh 2004/4/16 2001/10/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2004
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §4 Abs1;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/10/0347 E 24. September 1999 RS 7

Stammrechtssatz

Die Bedeutung der Trassenverordnung für das naturschutzbehördliche Verfahren erschöpft sich nicht in ihrer Funktion als Manifestation von der Naturschutzbehörde zu berücksichtigender öffentlicher Interessen aus dem Vollziehungsbereich des Bundes. Die Trassenverordnung ist für die mitbeteiligte Partei bindend. Die mitbeteiligte Partei hat die Aufgabe, die in der Trassenverordnung festgelegte Bundesplanung zu verwirklichen. Eine rechtliche Möglichkeit, von dieser Planung abzuweichen, besteht für die mitbeteiligte Partei nicht. Das aber führt dazu, dass Alternativen zum gegenständlichen Projekt, die eine Änderung der Trassenverordnung zur Voraussetzung hätten, für die mitbeteiligte Partei keine zumutbare Alternative im Sinne des § 35 Abs 2 Vlbg NatSchG 1997 sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X49

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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