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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
BStG 1971 §4 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/10/0347 E 24. September 1999 RS 7Stammrechtssatz
Die Bedeutung der Trassenverordnung für das naturschutzbehördliche Verfahren erschöpft sich nicht in ihrer Funktion als Manifestation von der Naturschutzbehörde zu berücksichtigender öffentlicher Interessen aus dem Vollziehungsbereich des Bundes. Die Trassenverordnung ist für die mitbeteiligte Partei bindend. Die mitbeteiligte Partei hat die Aufgabe, die in der Trassenverordnung festgelegte Bundesplanung zu verwirklichen. Eine rechtliche Möglichkeit, von dieser Planung abzuweichen, besteht für die mitbeteiligte Partei nicht. Das aber führt dazu, dass Alternativen zum gegenständlichen Projekt, die eine Änderung der Trassenverordnung zur Voraussetzung hätten, für die mitbeteiligte Partei keine zumutbare Alternative im Sinne des § 35 Abs 2 Vlbg NatSchG 1997 sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X49Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017