Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
BStG 1971 §4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081Rechtssatz
Auf der Basis der dem Erkenntnis VfSlg 14387/1995 zugrunde liegenden Auffassung ist nicht zweifelhaft, dass der Trassenverordnung nach § 3 Abs 1 HlG - unbeschadet des Umstandes, dass sie im Verhältnis zur Baubewilligung die Trassenführung nicht flächenscharf festlegt, sondern (lediglich) im festgelegten Geländestreifen ein Bauverbot bewirkt - insoweit ebenso wie einer Trassenverordnung nach § 4 BStG die Wirkung einer Dokumentation öffentlicher Interessen an der Verwirklichung der Verkehrsverbindung im festgelegten Geländestreifen zukommt. Zur Überprüfung dieser öffentlichen Interessen ist die Naturschutzbehörde nicht ermächtigt (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl 99/10/0347). Mit der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung wird die Trassenführung auch flächenscharf festgelegt; die damit festgelegten öffentlichen Interessen an der Verkehrsverbindung unterliegen (ebenfalls) keiner Überprüfung durch die Naturschutzbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X51Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017