RS Vwgh 2004/4/16 2001/10/0156

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Veröffentlicht am 16.04.2004
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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
56/03 ÖBB
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §4;
HlG 1989 §3 Abs1;
NatSchG NÖ 2000 §10;
NatSchG NÖ 2000;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Auf der Basis der dem Erkenntnis VfSlg 14387/1995 zugrunde liegenden Auffassung ist nicht zweifelhaft, dass der Trassenverordnung nach § 3 Abs 1 HlG - unbeschadet des Umstandes, dass sie im Verhältnis zur Baubewilligung die Trassenführung nicht flächenscharf festlegt, sondern (lediglich) im festgelegten Geländestreifen ein Bauverbot bewirkt - insoweit ebenso wie einer Trassenverordnung nach § 4 BStG die Wirkung einer Dokumentation öffentlicher Interessen an der Verwirklichung der Verkehrsverbindung im festgelegten Geländestreifen zukommt. Zur Überprüfung dieser öffentlichen Interessen ist die Naturschutzbehörde nicht ermächtigt (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl 99/10/0347). Mit der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung wird die Trassenführung auch flächenscharf festgelegt; die damit festgelegten öffentlichen Interessen an der Verkehrsverbindung unterliegen (ebenfalls) keiner Überprüfung durch die Naturschutzbehörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X51

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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