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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
B-VG Art7 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081Rechtssatz
Vorhaben, die zu einem Zeitpunkt in Angriff genommen wurden, in dem ihre Ausführung naturschutzrechtlicher Untersagung nicht bzw naturschutzrechtlichen Beschränkungen nur in einem eingeschränkten Ausmaß unterlag, können von Verfassungs wegen nicht ohne weiteres einem umfassenden Naturschutzregime unterstellt werden. Soweit im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage bereits maßgebliche Investitionen für das Projekt getätigt wurden, ist das Vertrauen in den Bestand der Rechtsordnung nicht ohne Schutz. Vielmehr gebietet der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber, dieses Vertrauen insoweit zu berücksichtigen, als dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen. § 38 Abs 7 NÖ NatSchG 2000 lässt eine in diesem Sinn verfassungskonforme Auslegung zu. Nach ihrem normativen Gehalt bekräftigt diese Bestimmung nämlich lediglich den (ohnedies geltenden) Grundsatz, dass die Behörde ihrem Bescheid im allgemeinen die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage zu Grunde zu legen hat. Ebenso wie diese allgemeine Regel ist daher auch § 38 Abs 7 NÖ NatSchG 2000 so zu verstehen, dass davon Fälle, in denen besondere Umstände die Anwendung der "alten" Rechtslage gebieten, nicht erfasst werden. Vielmehr sind anhängige Verfahren zwar im allgemeinen nach den neuen Bestimmungen zu Ende zu führen. Soweit jedoch den geschützten Interessen an der Anwendung der bisher geltenden Bestimmungen nicht gleichermaßen gewichtige Gründe entgegenstehen, ist die "alte" Rechtslage anzuwenden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X06Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017