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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
BDG 1979 §41a, §124, §243 Abs6Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Zurückweisung einer Berufung gegen die Anberaumung einerVerhandlung in einer Disziplinarsache durch die Berufungskommissionaufgrund der für den Beschwerdeführer noch geltenden Rechtslage vorder 1. BDG-Novelle 1997; keine Bedenken gegen das Fehlen einesInstanzenzuges sowie gegen die Übergangsbestimmung zur NovelleRechtssatz
Keine Bedenken gegen §41a BDG (in seiner bis zum 01.07.97 geltenden Fassung, die gemäß der Übergangsbestimmung des §243 Abs6 BDG idF der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl I 61/1997, auf den Beschwerdeführer anzuwenden ist) im Hinblick auf einen Rechtsmittelausschluss gegen einen Verhandlungsbeschluss.
Es bleibt dem Gesetzgeber bei der Regelung einer Materie die Entscheidung überlassen, ob ein administrativer Instanzenzug überhaupt eingerichtet wird. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit daher der Einrichtung nur einer sachlich zuständigen Behörde ohne Einräumung eines Instanzenzuges gegen ihre Entscheidung.
Keine Bedenken gegen die Übergangsbestimmung des §243 Abs6 BDG.
Es liegt grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob er auf einen bestimmten Sachverhalt im Fall der Änderung der Rechtslage die Anwendung des früheren oder des neuen Rechts anordnet.
Durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid - wie dem hier vorliegenden - kann in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Berufungskommission,Behördenzuständigkeit, Instanzenzug, Übergangsbestimmung, BescheidverfahrensrechtlicherEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B2024.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009