RS Vfgh 2007/11/30 B2024/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2007
beobachten
merken

Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

BDG 1979 §41a, §124, §243 Abs6

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Zurückweisung einer Berufung gegen die Anberaumung einerVerhandlung in einer Disziplinarsache durch die Berufungskommissionaufgrund der für den Beschwerdeführer noch geltenden Rechtslage vorder 1. BDG-Novelle 1997; keine Bedenken gegen das Fehlen einesInstanzenzuges sowie gegen die Übergangsbestimmung zur Novelle

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §41a BDG (in seiner bis zum 01.07.97 geltenden Fassung, die gemäß der Übergangsbestimmung des §243 Abs6 BDG idF der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl I 61/1997, auf den Beschwerdeführer anzuwenden ist) im Hinblick auf einen Rechtsmittelausschluss gegen einen Verhandlungsbeschluss.

Es bleibt dem Gesetzgeber bei der Regelung einer Materie die Entscheidung überlassen, ob ein administrativer Instanzenzug überhaupt eingerichtet wird. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit daher der Einrichtung nur einer sachlich zuständigen Behörde ohne Einräumung eines Instanzenzuges gegen ihre Entscheidung.

Keine Bedenken gegen die Übergangsbestimmung des §243 Abs6 BDG.

Es liegt grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob er auf einen bestimmten Sachverhalt im Fall der Änderung der Rechtslage die Anwendung des früheren oder des neuen Rechts anordnet.

Durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid - wie dem hier vorliegenden - kann in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht, Berufungskommission,Behördenzuständigkeit, Instanzenzug, Übergangsbestimmung, Bescheidverfahrensrechtlicher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B2024.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten