Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081Rechtssatz
Um Feststellungen über maßgebliche Beeinträchtigungen bestimmter geschützter Güter infolge von Veränderungen des Wasserhaushaltes tragen zu können, bedarf es einer konkreten, auf die Anwendung naturwissenschaftlicher Methoden bzw konkret beschriebene Erfahrungswerte Bezug nehmenden Prognose von Auswirkungen des Vorhabens auf den Wasserhaushalt in ganz bestimmt umschriebenen Gebieten und damit allenfalls einhergehende Veränderungen der Standortbedingungen bestimmter Lebensräume bzw der Lebensbedingungen bestimmter Tiere und Pflanzen. Diese Prognose muss auf konkrete, die Elemente eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Ausführung des Vorhabens und der Veränderungen des Naturhaushaltes in bestimmten Bereichen darlegende Angaben gegründet sein.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X36Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017