Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31979L0409 Vogelschutz-RL;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081Rechtssatz
Die Begründung einer Verwaltungsentscheidung, die vom Vorhandensein eines "faktischen Vogelschutzgebietes" ausgeht, setzt in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkrete Feststellungen über jene Tatsachen (Abgrenzung der Gebiete, Populationsdichte, Artendiversität, Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdungsgrad der in Rede stehenden Vogelarten, Erhaltsperspektiven der bedrohten Arten, Rang des Gebietes im Hinblick auf die Netzverknüpfung) voraus, auf deren Grundlage (unter den Gesichtspunkten der VSch-RL) die Wertigkeit der vom Vorhaben voraussichtlich beeinflussten Gebiete beurteilt und im Rahmen der erforderlichen vergleichenden Bewertung zu den maßgebenden Eignungsfaktoren der anderen in Betracht kommenden Gebiete in Beziehung gesetzt werden könnte (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl 99/10/0159, sowie die Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X30Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017