RS Vwgh 2004/4/16 2001/10/0156

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Veröffentlicht am 16.04.2004
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E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

31979L0409 Vogelschutz-RL;
AVG §58 Abs2;
EURallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Die Begründung einer Verwaltungsentscheidung, die vom Vorhandensein eines "faktischen Vogelschutzgebietes" ausgeht, setzt in qualitativer und quantitativer Hinsicht konkrete Feststellungen über jene Tatsachen (Abgrenzung der Gebiete, Populationsdichte, Artendiversität, Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdungsgrad der in Rede stehenden Vogelarten, Erhaltsperspektiven der bedrohten Arten, Rang des Gebietes im Hinblick auf die Netzverknüpfung) voraus, auf deren Grundlage (unter den Gesichtspunkten der VSch-RL) die Wertigkeit der vom Vorhaben voraussichtlich beeinflussten Gebiete beurteilt und im Rahmen der erforderlichen vergleichenden Bewertung zu den maßgebenden Eignungsfaktoren der anderen in Betracht kommenden Gebiete in Beziehung gesetzt werden könnte (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Juni 2002, Zl 99/10/0159, sowie die Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X30

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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