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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081Rechtssatz
Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, mit dem ein Vorhaben unter Berufung darauf untersagt wird, seine Ausführung werde solche Änderungen des Wasserhaushaltes bewirken, dass damit erhebliche Beeinträchtigungen bestimmter Naturgüter verbunden wären, setzt nachvollziehbare, ins Detail gehende, in quantitativer und qualitativer Hinsicht konkrete Feststellungen über Art und Ausmaß der Auswirkungen des Vorhabens auf den Wasserhaushalt im Bereich der Standorte bestimmter Pflanzengesellschaften bzw der Lebensräume bestimmter Tierarten, über Art und Ausmaß von Auswirkungen der Veränderungen des Wasserhaushaltes auf die Lebensbedingungen bestimmter Pflanzen und Tiere und der darauf zurückzuführenden Veränderungen von Erhaltungszustand und Populationsgröße der betroffenen Arten voraus. (Hier: Darlegungen, die in Ansehung dieser Parameter einer (erheblichen) Beeinträchtigung geschützter Güter keine konkreten Tatsachenfeststellungen enthalten, die den oben dargelegten Begründungselementen zugeordnet werden könnten, sondern sich in Hinweisen auf die "hydrogeologische Gesamtbeurteilung" und die "von den Amtssachverständigen getätigten Annahmen und Szenarien" und die "Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens" sowie der (nicht auf konkreten Feststellungen beruhenden) Behauptung einer "erheblichen Beeinträchtigung von Lebensräumen im gemeldeten Natura 2000-Gebiet sowie (von) Tieren und Pflanzen, die in den Anhängen zur FFH-RL genannt werden", erschöpfen, entsprechen diesen Begründungsanforderungen nicht.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X35Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017