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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081Rechtssatz
Da eine Kundmachung des die "Meldung" des Landschaftsschutzgebietes "Rax - Schneeberg" an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Vogelschutzgebiet nach Art 4 VSch-RL und als besonderes Schutzgebiet nach Art 4 Z 1 FFH-RL umfassenden Beschlusses der NÖ Landesregierung nach den für deren Verordnungen geltenden Vorschriften (vgl § 3 Abs 1 lit d NÖ VerlautbarungsG, LGBl 0700/00) nicht erfolgt ist, handelt es sich bei diesen "Meldungen" um Rechtsakte, die der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit nicht anzuwenden hat (vgl des Näheren Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Aufl, Rz 603 mwN). Damit fehlt aber ein wirksamer Rechtsakt, der - als "Meldung" im Sinn von § 38 Abs 6 NÖ NatSchG 2000 - die Grundlage für die Durchführung einer "Naturverträglichkeitsprüfung" und die auf die Vorschriften über diese gestützte Versagung einer Bewilligung bieten könnte.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X18Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017