RS Vwgh 2004/4/16 2001/10/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
L07003 Landesgesetzblatt Kundmachung Verlautbarung Niederösterreich
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

31979L0409 Vogelschutz-RL Art4;
31992L0043 FFH-RL Art4 Abs1;
B-VG Art89 Abs1;
EURallg;
NatSchG NÖ 2000 §10;
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs6;
VerlautbarungsG NÖ 1975 §3 Abs1 litd;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Da eine Kundmachung des die "Meldung" des Landschaftsschutzgebietes "Rax - Schneeberg" an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Vogelschutzgebiet nach Art 4 VSch-RL und als besonderes Schutzgebiet nach Art 4 Z 1 FFH-RL umfassenden Beschlusses der NÖ Landesregierung nach den für deren Verordnungen geltenden Vorschriften (vgl § 3 Abs 1 lit d NÖ VerlautbarungsG, LGBl 0700/00) nicht erfolgt ist, handelt es sich bei diesen "Meldungen" um Rechtsakte, die der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit nicht anzuwenden hat (vgl des Näheren Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Aufl, Rz 603 mwN). Damit fehlt aber ein wirksamer Rechtsakt, der - als "Meldung" im Sinn von § 38 Abs 6 NÖ NatSchG 2000 - die Grundlage für die Durchführung einer "Naturverträglichkeitsprüfung" und die auf die Vorschriften über diese gestützte Versagung einer Bewilligung bieten könnte.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X18

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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