RS Vwgh 2004/4/16 2001/10/0156

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Veröffentlicht am 16.04.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber ist es nicht von Verfassungs wegen von vornherein untersagt, den Geltungsbereich neu geschaffener oder ausgedehnter Eingriffsregelungen auf bereits anhängige Verfahren zu erstrecken. Solche Regelungen sind jedoch am Gleichheitssatz zu messen. Unvereinbar mit dem Gleichheitssatz ist eine solche Regelung dann, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht erhebliche Umstände diese Rückwirkung verlangen (vgl zB das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2000, VfSlg 16022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X01

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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