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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081Rechtssatz
Wenn in Ansehung des Spruchpunktes I eines angefochtenen Bescheides eine unzulässige bedingte Beschwerdeführung vorliegt und dieser Spruchpunkt zu dem wirksam angefochtenen Spruchpunkt II nicht in einem solchen (untrennbaren) Verhältnis steht, dass die Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes II ohne Weiteres die Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes I nach sich zieht, so ist gegen den Spruchpunkt I nicht wirksam Beschwerde erhoben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X60Im RIS seit
03.05.2004Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017