RS Vwgh 2004/4/16 2001/10/0156

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Veröffentlicht am 16.04.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Wenn in Ansehung des Spruchpunktes I eines angefochtenen Bescheides eine unzulässige bedingte Beschwerdeführung vorliegt und dieser Spruchpunkt zu dem wirksam angefochtenen Spruchpunkt II nicht in einem solchen (untrennbaren) Verhältnis steht, dass die Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes II ohne Weiteres die Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes I nach sich zieht, so ist gegen den Spruchpunkt I nicht wirksam Beschwerde erhoben.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X60

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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