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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Arztes auf Aufhebung einerVerordnung über die Änderung der Stmk Honorarpunkteverordnung mangelsEingriffs (allein) der Novelle in die Rechtssphäre des AntragstellersRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags eines an einer öffentlichen Krankenanstalt tätigen, nicht leitenden Arztes auf Aufhebung der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.11.06, mit der die Honorarpunkte-Verordnung geändert wird, LGBl 141/2006.
Abgesehen davon, dass die angefochtene Verordnung nicht unmittelbar die Rechtssphäre des Antragstellers gestaltet, weil sie den Honorarpunkteschlüssel lediglich für leitende Ärzte festlegt und die Anzahl der Punkte für nicht leitende Ärzte unverändert lässt, könnte sich ein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers nicht (allein) aus der bekämpften Verordnung selbst ergeben, sondern nur aus den einschlägigen Bestimmungen der Honorarpunkte-Verordnung, LGBl 52/1999, in der Fassung der bekämpften Verordnung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Novellierung, Krankenanstalten, ÄrzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V43.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009