RS Vfgh 2007/11/30 V43/07

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Veröffentlicht am 30.11.2007
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Stmk Honorarpunkte-V. LGBl 52/1999 idF LGBl 141/2006

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Arztes auf Aufhebung einerVerordnung über die Änderung der Stmk Honorarpunkteverordnung mangelsEingriffs (allein) der Novelle in die Rechtssphäre des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags eines an einer öffentlichen Krankenanstalt tätigen, nicht leitenden Arztes auf Aufhebung der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.11.06, mit der die Honorarpunkte-Verordnung geändert wird, LGBl 141/2006.

Abgesehen davon, dass die angefochtene Verordnung nicht unmittelbar die Rechtssphäre des Antragstellers gestaltet, weil sie den Honorarpunkteschlüssel lediglich für leitende Ärzte festlegt und die Anzahl der Punkte für nicht leitende Ärzte unverändert lässt, könnte sich ein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers nicht (allein) aus der bekämpften Verordnung selbst ergeben, sondern nur aus den einschlägigen Bestimmungen der Honorarpunkte-Verordnung, LGBl 52/1999, in der Fassung der bekämpften Verordnung.

Entscheidungstexte

  • V 43/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2007 V 43/07

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Novellierung, Krankenanstalten, Ärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V43.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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