Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §31 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/03/0192 E 25. April 1990 RS 5Stammrechtssatz
Tatbestandsmäßig für eine Bestrafung nach § 31 Abs 1 (iVm § 99 Abs 2 lit e StVO) ist ua ausschließlich das unbefugte Anbringen von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Zustandsdelikt), nicht aber die anschließende Unterlassung der Beseitigung eines derartig geschaffenen rechtswidrigen Zustandes (Dauerdelikt) (hier: Anbringung einer Zusatztafel zu einem Parkverbot gem § 52a Z 13a mit dem Inhalt: Ausgenommen Mieter des Hauses X und Kunden der Fa Y widrigenfalls Besitzstörungsklage).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit ZustandsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020061.X01Im RIS seit
28.05.2004