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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Die Aufsichtsbehörde ist nach § 299 Abs. 1 lit. c BAO zur Aufhebung berechtigt, wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Es bedarf also keines Nachweises, dass ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden müssen. Die Prüfung dieser Frage (und die Gewährung des dazu auch notwendigen Parteiengehörs) überlässt das Gesetz nämlich dem weiteren Verfahren nach Aufhebung des Bescheides (Hinweis E 29. Mai 1990, 90/14/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000130033.X01Im RIS seit
14.05.2004