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25/02 StrafvollzugNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1 idF 2002/I/129;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/11/0357 E 25. Februar 2003 RS 1Stammrechtssatz
Aus dem Umstand, dass dem Bf,der wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG 1997 und wegen des Vergehens nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG 1997 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war, gemäß § 39 SMG 1997 ein Aufschub des Strafvollzuges gewährt wurde, ist für die Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit nichts zu gewinnen, weil der Entscheidung nach § 39 Abs. 1 SMG 1997 nicht die begründete Annahme zugrunde liegen muss, der Betreffende werde keine weiteren strafbaren Handlungen begehen. Die in § 39 Abs. 1 legcit vorausgesetzte Bereitschaft des Betreffenden, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 SMG 1997 zu unterziehen, rechtfertigt eine solche Annahme ebenso wenig wie das in § 39 Abs. 1 geforderte Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen des § 6 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110311.X02Im RIS seit
01.06.2004