RS Vwgh 2004/4/20 2003/06/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §8;
BauRallg;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs5;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs8;

Rechtssatz

Um beurteilen zu können, ob ein Vorhaben im Hinblick auf die davon zu erwartenden Emissionen den Vorgaben des § 8 Vlbg. BauG in Verbindung mit § 14 Abs. 5 Vlbg. RPG entspricht, muss das Vorhaben ausreichend bestimmt determiniert sein, und zwar unabhängig davon, ob die Beurteilung aus einem betriebstypologischen Gesichtspunkt zu erfolgen hat oder aber (wegen der rechtlichen Festlegung und Maßnahmen zur Verhinderung störender Auswirkungen im Sinne des § 14 Abs. 8 Vlbg. RPG) Grundlage des konkreten Vorhabens (zu diesen Gesichtspunkten siehe das Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 98/06/0045) ist.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060118.X03

Im RIS seit

13.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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