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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §7 Abs3 Z6 idF 2002/I/081;Rechtssatz
Die in der Z. 6 des § 7 Abs. 3 FSG 1997 genannte bestimmte Tatsache setzt voraus, dass es der Lenker eines Kraftfahrzeuges im Falle eines selbst verursachten Verkehrsunfalles, bei dem eine Person verletzt wurde, unterlassen hat, sofort anzuhalten oder die erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen. Ein strafbares Verhalten, das den Tatbestand des § 7 Abs. 3 Z. 6 FSG 1997 - diese Norm entspricht im Wesentlichen dem Tatbestand des § 94 Abs. 1 StGB (Imstichlassen eines Verletzten) - verwirklicht, ist an sich schon verwerflich. Die Verwerflichkeit der Verwirklichung des mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohten Straftatbestandes des § 94 Abs. 1 StGB ist schon "an sich gegeben" und vermag daher die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit zu begründen (Hinweis E 15. Dezember 1992, 92/11/0206).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110201.X02Im RIS seit
28.05.2004Zuletzt aktualisiert am
01.08.2016