RS Vwgh 2004/4/20 2004/02/0043

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach § 5 Abs 2 StVO 1960 ist es "rechtlich irrelevant", ob beim "Lenker" Alkoholisierungssymptome vorlagen oder nicht (Hinweis E 11. Oktober 2000, 2000/03/0083). Von einem "Lenken" (oder den anderen dort angeführten Tätigkeiten) iSd ersten Satzes des § 5 Abs. 2 StVO 1960 kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn die Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe im Zuge einer Amtshandlung erfolgt, die "unmittelbar" an das Lenken (bzw. an die anderen angeführten Tätigkeiten) anschließt. Dieser zeitliche Zusammenhang erhellt daraus, dass der Gesetzgeber in Hinsicht auf diese Tätigkeiten auf die "Gegenwart" abgestellt hat. Aufgrund des Wortes "jederzeit" in § 5 Abs 2 erster Satz StVO 1960 ist der Alkomattest auch ohne Vorliegen von Symptomen möglich. (Hier: Es war verfehlt, beim Besch die Lenkereigenschaft entsprechend dem ersten Satz des § 5 Abs. 2 StVO 1960 anzunehmen, hat doch der Unfall, vor dem der Besch das Fahrzeug gelenkt hat, um 17.30 Uhr stattgefunden und sind die einschreitenden Gendarmeriebeamten erst danach nämlich um 17.42 Uhr dort eingetroffen. Die vorliegende Amtshandlung hat somit nicht unmittelbar an das Lenken durch den Besch angeschlossen.)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAlkotest VerweigerungAlkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020043.X01

Im RIS seit

13.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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