RS Vwgh 2004/4/20 2003/11/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2004
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 idF 2002/I/081;
VwRallg;

Rechtssatz

Die im Abs. 3 des § 7 FSG 1997 angeführten bestimmten Tatsachen geben den Maßstab an bzw. stecken die Grenze ab, wie der Gesetzgeber diesen Begriff ausgelegt haben will.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110201.X04

Im RIS seit

28.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten