Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 26 Abs. 8 FSG 1997 HAT die Behörde bei einer Entziehung nach Abs. 2 dieses Paragraphen ua begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 FSG 1997 anzuordnen. Zu den begleitenden Maßnahmen bei der Entziehung zählt § 24 Abs. 3 FSG 1997 auch die Nachschulung. Nach dem letzten Absatz des § 24 Abs. 3 FSG 1997 HAT die Behörde eine Nachschulung jedenfalls anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4 FSG 1997) erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110143.X02Im RIS seit
28.05.2004