RS Vwgh 2004/4/20 2001/06/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
10/02 Novellen zum B-VG
98/01 Wohnbauförderung

Norm

BauRallg;
B-VGNov 1988 Art7;
B-VGNov betreffend Volkswohnungswesen 1987 Art2 Abs1;
B-VGNov betreffend Volkswohnungswesen 1987 Art3;
ROG Tir 1972 §12 Abs3 idF 1983/088;
ROG Tir 1984 §12 Abs3;
ROG Tir 1997 §16 Abs1 lita idF 1997/028;
WFG 1968 §1 Abs1;
WFG 1968 §2 Abs1 Z2;
WFG 1968 §2 Abs1 Z3;
WFG 1984 §21 Abs1 Z1;

Rechtssatz

§ 12 Abs. 3 Tir ROG 1984 verweist auf wohnbauförderungsrechtliche Vorschriften, nach denen die durch die zu errichtenden Wohnbauten geschaffenen Wohnungen hinsichtlich ihrer Größe und ihres Verwendungszweckes förderbar sein müssen. Aus kompetenzrechtlichen Gründen ist der Verweis in § 12 Abs. 3 Tir ROG 1984 im Hinblick auf Regelungen des Bundes als statische Verweisung zu deuten (vgl. das E des VwGH vom 9. April 1992, Zl. 91/06/0197). Diese wiederverlautbarte Norm, die in § 12 Abs. 3 Tir ROG 1972 i.d.F. der 4. ROG-Novelle LGBl. Nr. 88/1983 ihre Grundlage hatte, bezieht sich - soweit sie Vorschriften des Bundes betrifft - somit auf das zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (am 1. Jänner 1984) bestehende Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 320/1982 (WFG 1968), des Bundes. Nach § 1 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 WFG 1968 sind im Hinblick auf Wohnungen Klein- und Mittelwohnungen, welche für eine dauernde Bewohnung bestimmt sind, förderbar. Auch im E des VwGH vom 25. Januar 1996, Zl. 92/06/0105, wurde eine Widmung gemäß § 12 Abs. 3 Tir ROG 1984 dahin ausgelegt, dass es nicht nur darauf ankommt, ob eine Wohnung eine bestimmte objektive Eignung (nämlich zur ganzjährigen Benützung) hat, sondern auch darauf, ob der Bauwerber eine Person ist, die die Wohnung im Sinne der anzuwendenden wohnbauförderungsrechtlichen Regelungen (§ 21 Abs. 1 Z. 1 WohnbauförderungsG 1984 - WFG 1984; im Hinblick auf die Art. II Abs. 1 i.V. mit Art. III des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 640/1987, bzw. gemäß Art. VII der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, war das WFG 1984 zu einer landesrechtlichen Norm geworden, der Verweis in § 12 Abs. 3 Tir ROG 1984 konnte daher dynamisch ausgelegt werden, was in diesem Beschwerdefall zur Anwendung des WFG 1984 führte) "zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden" beabsichtigt, dass es also - entsprechend dem Wortlaut dieser Widmungsregelung - auf die Größe der Wohnung und auf ihren Verwendungszweck ankommt (vgl. das E des VwGH vom 9. April 1992, Zl. 91/06/0197).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001060068.X02

Im RIS seit

20.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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