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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §24 Abs4 idF 2002/I/129;Rechtssatz
Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG 1997 kann eine auf diese Gesetzesstelle gestützte Entziehung der Lenkberechtigung nur "bis zur Befolgung der Anordnung" ausgesprochen werden kann. (Hier: Zeitraum bis zur amtsärztlichen Untersuchung des Bf; durch die Anordnung der Dauer der Entziehung "bis zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens" ist daher der Bf in seinen Rechten verletzt, weil er mit der von ihm ermöglichten amtsärztlichen Untersuchung die im Aufforderungsbescheid aufgetragene Verpflichtung zur Gänze erfüllt und der Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens durch den Amtsarzt nicht von ihm beeinflusst werden kann.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004110015.X03Im RIS seit
01.06.2004