RS Vwgh 2004/4/20 2003/02/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0328 E 16. Dezember 1997 RS 3

Stammrechtssatz

Ob der Besch die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, ist nicht Sachverhaltselement der ihm zur Last gelegten Übertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als beschuldigt angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG ohne Einfluß ist; es ist daher nicht rechtwidrig, und es liegt auch keine Verjährung vor, wenn dem Besch erstmals im Berufungsbescheid, und zwar nach Ablauf der Frist des § 31 Abs 2 VStG vorgeworfen wird, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher nach § 9 VStG begangen zu haben (Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0205).

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020243.X05

Im RIS seit

28.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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