RS Vwgh 2004/4/20 2003/02/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §51i;

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Alkoholdelikt begangen wurde, stellt im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG dar, welche die Kraftfahrbehörde selbständig zu beurteilen hat, wenn keine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde vorliegt (Hinweis E 23.4.2002, 2000/11/0025). Umgekehrt kann aber eine Bindungswirkung für die Strafbehörde nicht bejaht werden (Hinweis E 15.5.1991, 91/02/0021). Darauf, ob das erstinstanzliche Verfahren von derselben Behörde geführt wurde, kommt es nicht an.

Schlagworte

Allgemein Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020270.X02

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten