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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Frage, ob ein Alkoholdelikt begangen wurde, stellt im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG dar, welche die Kraftfahrbehörde selbständig zu beurteilen hat, wenn keine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde vorliegt (Hinweis E 23.4.2002, 2000/11/0025). Umgekehrt kann aber eine Bindungswirkung für die Strafbehörde nicht bejaht werden (Hinweis E 15.5.1991, 91/02/0021). Darauf, ob das erstinstanzliche Verfahren von derselben Behörde geführt wurde, kommt es nicht an.
Schlagworte
Allgemein Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020270.X02Im RIS seit
28.05.2004