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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit durch Verhängungeiner Disziplinarstrafe über die Partner einerRechtsanwaltsgesellschaft wegen unzulässiger WerbungRechtssatz
§45 RL-BA 1977 ausreichend determiniert.
Der Verfassungsgerichtshof vermag in der inkriminierten Werbung keine unsachliche oder durch Art10 EMRK nicht mehr gedeckte Werbung zu erkennen. Eine Äußerung ist im Zweifel so zu verstehen, dass sie vom Schutzbereich des Art10 EMRK umfasst ist. Die Wortwahl und die Gestaltung des "Kaugummi-Inserats" (Bezugnahme auf die Länge von Verhandlungen bzw auf die Zähigkeit mancher Anwälte) steht nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im Einklang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung.
Der Gerichtshof ist nämlich der Ansicht, dass eine demokratische Gesellschaft das in Rede stehende Inserat hinnehmen kann, ohne dass der Schutz des guten Rufes oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung Schaden erleiden. Die Werbung ist weder unsachlich noch irreführend, sodass eine verfassungskonforme Auslegung der angewendeten Rechtsvorschrift zu dem Ergebnis führen muss, dass die Werbung mit Ehre und Ansehen des Standes im Einklang steht und ein Disziplinarvergehen somit nicht vorliegt.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Werbung, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B841.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009