RS Vwgh 2004/4/20 2003/06/0119

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde (Ausschuss der betreffenden Rechtsanwaltskammer) hat dem Beschwerdeführer (Rechtsanwalt) befristet eine Berufsunfähigkeitspension und eine Berufsunfähigkeitsrente zuerkannt. Mit der vorliegenden Beschwerde wird ausdrücklich nur die vorgenommene Befristung bekämpft. Mit seinem Aufhebungsantrag begehrt der Beschwerdeführer allein die Aufhebung dieser Befristung, also die Belassung der übrigen Bescheidbestandteile. Die Befristung bildet aber mit der erteilten Berechtigung eine untrennbare Einheit. Richtig ist der Hinweis der belangten Behörde in diesem Zusammenhang, dass dem Verwaltungsgerichtshof im Bescheid-Beschwerdeverfahren keine Abänderungsbefugnis zukommt, demnach ein Begehren, welches seinem Wesen nach auf die Abänderung des angefochtenen Bescheides gerichtet ist, unzulässig ist (zu diesen Aspekten siehe beispielsweise den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2003, Zl. 2001/05/1087, mwN). Aus der Beschwerde ist aber der eindeutige Wille des Beschwerdeführers zu ersehen, dass die Beschwerde nicht zur Aufhebung der ihm - im Übrigen - durch den Bescheid eingeräumten Begünstigung führen möge. Der Beschwerdeführer hat dem Verwaltungsgerichtshof daher lediglich die Entscheidungsbefugnis eingeräumt, reformatorisch tätig zu werden. Eine solche Befugnis steht dem Verwaltungsgerichtshof aber im Bescheid-Beschwerdeverfahren nicht zu.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060119.X01

Im RIS seit

16.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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