RS Vwgh 2004/4/20 2003/06/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2004
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §61 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Frage der gehörigen Breite der Zufahrt zu dem zu bebauenden Grundstück kommt dem Nachbarn mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu (siehe Erkennnis vom 18. September 2003, Zl. 2003/06/0052, mwN), dies auch nicht aus dem Blickwinkel der Vermeidung einer Brandgefahr (mit dem Argument, dass Einsatzfahrzeuge nicht gehörig zufahren könnten), weil dies in § 26 Abs. 1 Z 5 iVm § 61 Abs. 1 leg. cit. nicht vorgesehen ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060127.X01

Im RIS seit

20.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten