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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Hinsichtlich der Frage der gehörigen Breite der Zufahrt zu dem zu bebauenden Grundstück kommt dem Nachbarn mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu (siehe Erkennnis vom 18. September 2003, Zl. 2003/06/0052, mwN), dies auch nicht aus dem Blickwinkel der Vermeidung einer Brandgefahr (mit dem Argument, dass Einsatzfahrzeuge nicht gehörig zufahren könnten), weil dies in § 26 Abs. 1 Z 5 iVm § 61 Abs. 1 leg. cit. nicht vorgesehen ist.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060127.X01Im RIS seit
20.05.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008