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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0111 E 29. Mai 2001 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Wie der VwGH im E 23.2.1996, 95/02/0567, bereits ausgeführt hat (vgl. auch das E 30.9.1998, 98/02/0185), ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, u.a. ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dass die Weigerung der so "verdächtigten" Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ist - wie in diesem E weiter dargelegt wird - im Zusammenhang mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 abzuleiten, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist. Daraus folgt, dass es rechtlich unerheblich ist, ob im Zuge des darauf folgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat (vgl. auch das E 30.6.1999, 99/03/0188). Sowie die jederzeitige Atemalkoholprüfung von Lenkern von Fahrzeugen zum Schutz der Gesundheit, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte anderer als grundrechtlich unbedenklich zu beurteilen ist, bestehen auch gegen die Möglichkeit der Atemalkoholprüfung in dem Fall, dass nur ein Verdacht besteht, dass ein Kraftfahrzeug in einem solchen Zustand gelenkt wurde, im Hinblick auf die genannten Schutzgüter keine verfassungsrechtlichen Bedenken (insbesondere auch im Hinblick auf Maßnahmen gemäß § 5b StVO; vgl. auch das E 14.11.1997, 97/02/0328).
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001020099.X01Im RIS seit
13.05.2004