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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1 idF 1998I/I158;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, er behalte sich die Prüfung des Bauvorhabens bezüglich der Grundstücksabstände und der Bebauungsdichte vor, hat der Nachbar keine Einwendungen im Rechtssinn erhoben, weil das Vorbringen allenfalls als Ankündigung, möglicherweise Einwendungen dieser Art erheben zu wollen, zu deuten ist, was aber nicht ausreicht (ein Verhandlungsteilnehmer kann den Eintritt der Rechtsfolgen des § 42 AVG nicht dadurch abwenden, dass er sich vorbehält, Einwendungen zu erheben: siehe dazu die in Hauer / Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in E 30 zu § 42 Abs. 1 und 2 AVG angeführte hg. Judikatur).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060114.X01Im RIS seit
13.05.2004