RS Vwgh 2004/4/20 2003/06/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998I/I158;
AVG §42 Abs2 idF 1998I/I158;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, er behalte sich die Prüfung des Bauvorhabens bezüglich der Grundstücksabstände und der Bebauungsdichte vor, hat der Nachbar keine Einwendungen im Rechtssinn erhoben, weil das Vorbringen allenfalls als Ankündigung, möglicherweise Einwendungen dieser Art erheben zu wollen, zu deuten ist, was aber nicht ausreicht (ein Verhandlungsteilnehmer kann den Eintritt der Rechtsfolgen des § 42 AVG nicht dadurch abwenden, dass er sich vorbehält, Einwendungen zu erheben: siehe dazu die in Hauer / Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, in E 30 zu § 42 Abs. 1 und 2 AVG angeführte hg. Judikatur).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060114.X01

Im RIS seit

13.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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