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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23 Z1;Rechtssatz
Tatsächliche Wiederholung der Ausübung der Tätigkeit ist zur Begründung ihrer Nachhaltigkeit dann nicht erforderlich, wenn aus objektiven Umständen auf das Vorliegen einer Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann, während eine einmalige Tätigkeit nicht Nachhaltigkeit begründen kann, wenn die Umstände eine solche Wiederholungsabsicht objektiv nicht erkennen lassen (Hinweis auf die bei Doralt, EStG4, § 23 Tz 45 ff, wiedergegebenen Nachweise).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000130109.X04Im RIS seit
13.05.2004