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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BBG 1990 §40 Abs1;Rechtssatz
Die Auffassung der Behörde, wonach die vom Bf beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerder Gesundheitsschädigung)schon deshalb unzulässig ist, weil das vorliegende Leiden nicht im Katalog des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 31. Jänner 2000 aufscheint, ist verfehlt. Damit hat die Behörde übersehen, dass weder dem BBG 1990 noch anderen Gesetzen (BStFG 1996, KfzStG 1992, VersStG 1953) zu entnehmen ist, dass nur bestimmte Leiden, die in einem vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen erstellten Katalog aufscheinen, die Vornahme des gewünschten Zusatzeintrages rechtfertigten. Der erwähnte Katalog des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, der jedenfalls nicht als Verordnung des Bundesministers im Bundesgesetzblatt gehörig kundgemacht worden ist (für eine von § 2 Abs. 2 Z. 2 BGBlG 1996 abweichende Kundmachung fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigung), ist vom VwGH im Übrigen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auch nicht heranzuziehen.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110078.X02Im RIS seit
28.05.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008