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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art103 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/11/0036 E 20. Februar 2001 RS 1Stammrechtssatz
Aus § 35 Abs. 1 FSG 1997 i V m Art. 103 Abs. 4 B-VG folgt, dass der Landeshauptmann in Verfahren nach dem FSG 1997 als Rechtsmittelbehörde in zweiter Instanz entscheidet und damit der administrative Instanzenzug erschöpft ist. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen derartigen Bescheid des Landeshauptmannes an den unabhängigen Verwaltungssenat bedürfte es gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG einer entsprechenden Anordnung im FSG 1997, die dieses Gesetz jedoch nicht enthält.
Durch das FSG 1997 wurde den die Erteilung und die Entziehung von Lenkerberechtigungen regelnden Bestimmungen die KFG einschließlich der im KFG dazu enthaltenen Verfahrensvorschriften materiell derogiert. Das FSG 1997 enthält zu diesen Gegenständen eine abschließende neue Regelung, sodass im Hinblick auf die Übergangsvorschrift des § 41 Abs. 1 FSG 1997 nur in den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FSG 1997 anhängigen Verfahren auf Grund der §§ 64 bis 77 KFG die die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern regelnden Bestimmungen des § 123 Abs. 1 KFG weiterhin anzuwenden sind, während für die erst nach dem Inkrafttreten des FSG 1997 anhängig gewordenen Verfahren betreffend die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten die durch dieses Gesetz geschaffene Rechtslage maßgebend ist. In diesen Verfahren endet demnach im Rechtsmittelverfahren der Instanzenzug beim Landeshauptmann.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110180.X02Im RIS seit
28.05.2004