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L87903 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung NachtfahrverbotNorm
B-VG Art139 Abs6;Rechtssatz
Der VfGH sprach über einen aus Anlass der vorliegenden Beschwerde gestellten Antrag des VwGH mit Erkenntnis vom 10.3.2004, V 78/03, aus, dass die Verordnung der BH Wien-Umgebung vom 28.4.1998, Zl. 10-D-986, betreffend Anordnung einer Kurzparkzone für das Gemeindegebiet von Schwechat
1. in jenem Absatz, der das Parken an Werktagen in der Zeit vom Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr auf die Dauer von 90 Minuten im Gemeindegebiet von Schwechat beschränkte, hinsichtlich der Worte "Alanovaplatz", "Friedhofstraße" und "Franz Schubert-Straße, vom Hauptplatz bis zur Ehrenburgergasse"
und
2. in Rahmen der "Abgrenzung der Zone" hinsichtlich der lit. A) ("beim Alanovaplatz mit der südwestlichen Gebäudekante des Hauses Alanovaplatz 7, senkrecht zur Straßenachse") zur Gänze und hinsichtlich der lit. M) im Umfang der Wendung "in der Franz Schubert-Straße endet die Kurzparkzone 2,00 m westlich der Gebäudeflucht des Hauses Franz Schubert-Straße 2a, senkrecht zur Straßenachse"
gesetzwidrig war.
In dem - hier vorliegenden - Anlassfall hat der VwGH den angefochtenen Bescheid so zu beurteilen, als ob die in Rede stehenden Teile der vorgenannten Verordnung schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr bestanden hätten (Hinweis E 18.11.1998, 98/03/0307). Auf dem Boden dieser Rechtslage erweist sich somit der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020127.X01Im RIS seit
13.05.2004