RS Vwgh 2004/4/20 2000/13/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §23 Z1;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1994 §2 Abs1;

Rechtssatz

Nachhaltigkeit liegt vor, wenn mehrere aufeinander folgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden, oder wenn die tatsächlichen Umstände auf den Beginn oder die Fortsetzung der Tätigkeit hinweisen (siehe E 25. Februar 1997, 95/14/0115; E 10. März 1993, 91/13/0189; E 20. Jänner 1993, 91/13/0187, mit weiteren Nachweisen, ebenso wie die bei Doralt, EStG4, § 23 Tz 43 ff, und Ruppe, UStG 19942, § 2 Tz 50, angeführten Nachweise).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000130109.X01

Im RIS seit

13.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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