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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23 Z1;Rechtssatz
Nachhaltigkeit liegt vor, wenn mehrere aufeinander folgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden, oder wenn die tatsächlichen Umstände auf den Beginn oder die Fortsetzung der Tätigkeit hinweisen (siehe E 25. Februar 1997, 95/14/0115; E 10. März 1993, 91/13/0189; E 20. Jänner 1993, 91/13/0187, mit weiteren Nachweisen, ebenso wie die bei Doralt, EStG4, § 23 Tz 43 ff, und Ruppe, UStG 19942, § 2 Tz 50, angeführten Nachweise).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000130109.X01Im RIS seit
13.05.2004