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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §1 Abs1;Rechtssatz
Unter einer Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen (iSd § 1 Abs. 1 StVO 1960) ist dann zu sprechen, wenn jedermann die Möglichkeit hat, "Gast" (oder - wie hier - "Zeltfestbesucher") zu werden (Hinweis E 25.3.1992, 92/02/0091). Welche Verwendung die als Parkplatz verwendete Wiese zu einer anderen Zeit findet, ist rechtlich ebenso unerheblich wie der Umstand, dass der - eingezäunte - "Festparkplatz" nur durch ein "Holzgatter" erreichbar war (wobei dieses im Übrigen geöffnet war).
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020045.X01Im RIS seit
13.05.2004Zuletzt aktualisiert am
13.03.2014