RS Vwgh 2004/4/20 2004/02/0045

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Veröffentlicht am 20.04.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter einer Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen (iSd § 1 Abs. 1 StVO 1960) ist dann zu sprechen, wenn jedermann die Möglichkeit hat, "Gast" (oder - wie hier - "Zeltfestbesucher") zu werden (Hinweis E 25.3.1992, 92/02/0091). Welche Verwendung die als Parkplatz verwendete Wiese zu einer anderen Zeit findet, ist rechtlich ebenso unerheblich wie der Umstand, dass der - eingezäunte - "Festparkplatz" nur durch ein "Holzgatter" erreichbar war (wobei dieses im Übrigen geöffnet war).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem VerkehrDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020045.X01

Im RIS seit

13.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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